Die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) werden erweitert. Ziel ist es, Arbeit attraktiver zu machen als Transferleistung. Dafür werden insbesondere höhere Hinzuverdienste besser gestellt.
Wer als Leistungsempfänger zwischen 800 und 1.000 Euro hinzuverdient, kann statt bislang zehn Prozent dann 20 Prozent anrechnungsfrei erhalten. Je höher der Hinzuverdienst, desto mehr soll der Leistungsempfänger davon behalten dürfen. Damit soll der Anreiz zu arbeiten, verstärkt werden.
Wenn Empfänger von Arbeitslosengeld II ein Einkommen erzielen, ist dieses grundsätzlich auf die Sozialleistung anzurechnen. Sie können ihr Erwerbseinkommen selbstverständlich behalten. Weil sie dadurch weniger bedürftig sind, schmälert das den Betrag an Arbeitslosengeld II.
Der pauschale Grundfreibetrag beträgt 100 Euro monatlich. Er deckt mögliche Werbungskosten ab. Wer zwischen 100 und 1.000 Euro monatlich verdient, hat davon zusätzlich zu den 100 Euro noch 20 Prozent anrechnungsfrei. Wer als Leistungsberechtigter bis 1.200 Euro hinzuverdient, dem werden von dem Betrag über 1.000 Euro weitere 10 Prozent nicht angerechnet. Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze der Anrechnungsfreiheit 1.500 Euro. Daraus ergeben sich beispielsweise folgende anrechnungsfreie Beträge:
Bei Erwerbseinkommen über 400 Euro können zusätzlich Beträge abgesetzt werden, die die notwendigen Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit um 100 Euro übersteigen.
Die Obergrenze beträgt für Bedarfsgemeinschaften ohne Kind 1.200 Euro und für Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind 1.500 Euro.
In Kraft treten soll diese Verbesserung zum 1. Juli 2011.
Beispiel 1: Ein ALG-II-Empfänger verdient sich monatlichen 350 Euro hinzu. Beim Anrechnen auf das ALG II hat er einen Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro. Von den verbliebenen 250 Euro sind darüber hinaus 20 Prozent, das heißt 50 Euro anrechnungsfrei. So verbleiben insgesamt 150 Euro anrechnungsfrei. Wegen der Freibeträge hat er neben seinem Erwerbseinkommen von 350 Euro ein um 200 Euro geschmälertes ALG II. (Bei diesem relativ kleinen Hinzuverdienst ändert sich nichts zur bisherigen Regelung.)
Beispiel 2: Eine ALG-II-Empfängerin mit einem sechsjährigen Kind verdient monatlich 1.250 Euro hinzu. Auch sie hat einen Grundfreibetrag von 100 Euro. Anrechnungsfrei sind von den verbliebenen 1.150 Euro darüber hinaus 20 Prozent von 1.000 (200 Euro) und 10 Prozent von den letzten 150 Euro (15 Euro). Insgesamt verbleiben 315 Euro anrechnungsfrei. Wegen der verbesserten Freibeträge hat sie neben ihrem Erwerbseinkommen von 1.250 Euro ein nur um 935 Euro geschmälertes ALG II. Nach der bisherigen Regelung hat sie nur 295 Euro (100 + 160 + 35) anrechnungsfrei, womit sich ihr ALG II um 955 Euro schmälert. Mit der neuen Regelung bleiben 20 Euro mehr anrechnungsfrei.
Wer als Leistungsempfänger zwischen 800 und 1.000 Euro hinzuverdient, kann statt bislang zehn Prozent dann 20 Prozent anrechnungsfrei erhalten. Je höher der Hinzuverdienst, desto mehr soll der Leistungsempfänger davon behalten dürfen. Damit soll der Anreiz zu arbeiten, verstärkt werden.
Erwerbseinkommen sind grundsätzlich anzurechnen
Wenn Empfänger von Arbeitslosengeld II ein Einkommen erzielen, ist dieses grundsätzlich auf die Sozialleistung anzurechnen. Sie können ihr Erwerbseinkommen selbstverständlich behalten. Weil sie dadurch weniger bedürftig sind, schmälert das den Betrag an Arbeitslosengeld II.
Neue Freibeträge
Der pauschale Grundfreibetrag beträgt 100 Euro monatlich. Er deckt mögliche Werbungskosten ab. Wer zwischen 100 und 1.000 Euro monatlich verdient, hat davon zusätzlich zu den 100 Euro noch 20 Prozent anrechnungsfrei. Wer als Leistungsberechtigter bis 1.200 Euro hinzuverdient, dem werden von dem Betrag über 1.000 Euro weitere 10 Prozent nicht angerechnet. Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze der Anrechnungsfreiheit 1.500 Euro. Daraus ergeben sich beispielsweise folgende anrechnungsfreie Beträge:
1. Erwerbseinkommen |
2. anrechnungsfreier Betrag |
3. Schmälerung des ALG II um (1-2.) |
100 Euro
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100 Euro
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0 Euro
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200 Euro
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120 Euro
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80 Euro
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400 Euro
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160 Euro
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240 Euro
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1.000 Euro
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280 Euro
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720 Euro
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1.200 Euro
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300 Euro
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900 Euro
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1.500 Euro (mit Kind)
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330 Euro
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1.170 Euro
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Bei Erwerbseinkommen über 400 Euro können zusätzlich Beträge abgesetzt werden, die die notwendigen Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit um 100 Euro übersteigen.
Die Obergrenze beträgt für Bedarfsgemeinschaften ohne Kind 1.200 Euro und für Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind 1.500 Euro.
In Kraft treten soll diese Verbesserung zum 1. Juli 2011.
Zwei Beispiele
Beispiel 1: Ein ALG-II-Empfänger verdient sich monatlichen 350 Euro hinzu. Beim Anrechnen auf das ALG II hat er einen Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro. Von den verbliebenen 250 Euro sind darüber hinaus 20 Prozent, das heißt 50 Euro anrechnungsfrei. So verbleiben insgesamt 150 Euro anrechnungsfrei. Wegen der Freibeträge hat er neben seinem Erwerbseinkommen von 350 Euro ein um 200 Euro geschmälertes ALG II. (Bei diesem relativ kleinen Hinzuverdienst ändert sich nichts zur bisherigen Regelung.)
Beispiel 2: Eine ALG-II-Empfängerin mit einem sechsjährigen Kind verdient monatlich 1.250 Euro hinzu. Auch sie hat einen Grundfreibetrag von 100 Euro. Anrechnungsfrei sind von den verbliebenen 1.150 Euro darüber hinaus 20 Prozent von 1.000 (200 Euro) und 10 Prozent von den letzten 150 Euro (15 Euro). Insgesamt verbleiben 315 Euro anrechnungsfrei. Wegen der verbesserten Freibeträge hat sie neben ihrem Erwerbseinkommen von 1.250 Euro ein nur um 935 Euro geschmälertes ALG II. Nach der bisherigen Regelung hat sie nur 295 Euro (100 + 160 + 35) anrechnungsfrei, womit sich ihr ALG II um 955 Euro schmälert. Mit der neuen Regelung bleiben 20 Euro mehr anrechnungsfrei.