Wenn die Reiseapotheke zum Problem wird

 


 

"Der Frau war wohl nicht bewusst, dass die Einfuhr von Arzneimitteln durch Privatpersonen grundsätzlich verboten ist", so Michael Walk vom Hauptzollamt Düsseldorf. Am 3. Juni hatten seine Kollegen 3.120 Stück Medikamente mit kyrillischer Schrift bei einer Reisenden aus Russland beschlagnahmt. Die 60-jährige Rentnerin aus Wuppertal hatte die Arzneimittel von einem Russlandaufenthalt mitgebracht. Nun muss sie mit einem Strafverfahren wegen der Einfuhr verbotener Gegenstände in Verbindung mit dem Arzneimittelgesetz rechnen.
 
Im Jahr 2010 meldete das Bundeszollamt allein am Düsseldorfer Flughafen 151 Fälle von beschlagnahmten Arzneimitteln. Darunter waren vor allem Schmerzmittel, Antibaby-Pillen und Viagra. Die Medikamente stammen aus Osteuropa, Russland und der Türkei.
 

 

 

 

Strenge Bestimmungen für Arzneimitteleinfuhr

 
Das deutsche Arzneimittelgesetz (AMG) regelt die Einfuhr von Medikamenten nach Deutschland. Diese unterliegt strengen Bestimmungen. Das Gesetz sichert, dass nur arzneimittelrechtlich unbedenkliche Arzneimittel auf den deutschen Markt gelangen. In Deutschland stehen nicht zugelassene oder nicht registrierte Arzneimittel unter Verbringungsverbot. Das heißt, dass Privatpersonen diese Arzneimittel grundsätzlich nicht einführen dürfen. Unerheblich ist dabei, ob es in Deutschland ein entsprechendes oder sogar gleichnamiges Arzneimittel zu kaufen gibt. Die für Deutschland gültige Zulassung, Registrierung oder Genehmigung umfasst auch die deutschsprachige Beschriftung und einen Beipackzettel in Deutsch.
 

Arzneimittel nur für den persönlichen Bedarf einführen 

 
Wer aus Ländern der EU zurückkehrt, darf Arzneimittel nur in der Menge des persönlichen Bedarfs einführen. Das Bundeszollamt weist darauf hin, dass unter das AMG auch Produkte fallen können, die in anderen Ländern frei verkauft werden. Dazu zählen hochdosierte Vitamin- und Mineralstoffpräparate sowie Naturheilmittel, wie chinesische Heilpflanzen und Melatonin enthaltende Produkte.

Manche vermeintlichen Arzneimittel unterliegen den Beschränkungen des Betäubungsmittelgesetzes oder artenschutzrechtlichen Regelungen. Im Einzelfall kann es sich um Fälschungen handeln, die die angegebenen Wirkstoffe nicht oder ungenügend enthalten. Teilweise beinhalten diese gesundheitsschädliche Stoffe.
 
Reisende, die Arzneimittel aus EU-Mitgliedstaaten für ihren persönlichen Bedarf in einer Apotheke erwerben, dürfen diese nach Deutschland einführen. Nach Deutschland dürfen solche Arzneimittel für den persönlichen Bedaurf auch auf dem Postweg eingeführt werden.
 
Bei Reisen bis zu 30 Tagen können Privatpersonen ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen. Dafür müssen sie eine Bescheinigung vom behandelnden Arzt mitführen. Die Bescheinigung und zusätzliche Hinweise stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seinen Internetseiten bereit. Dort lassen sich zudem Informationen über die in Deutschland zugelassenen Medikamente finden.
 

Gefahr bei Internetbestellungen

 
Verbraucher können in Deutschland zugelassene und registrierte Arzneimittel aus dem Ausland im Internetversandhandel bestellen. Der Versand darf aber nur aus den europäischen Staaten erfolgen, in denen ähnliche Sicherheitsstandards wie in Deutschland bestehen. Dazu veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit eine Übersicht im Bundesanzeiger, dort im amtlichen Teil.
 
Für den Versandhandel in Deutschland sind zurzeit folgende Länder zugelassen:
 
  • Island
  • Niederlande – soweit Versandapotheken auch eine Präsenzapotheke unterhalten
  • Schweden – für den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Tschechien – für den Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Vereinigtes Königreich

 
Die Einfuhr von Arzneimitteln durch Privatpersonen im Postversand aus den übrigen Staaten ist generell verboten.
 
Es besteht die Möglichkeit, dass einzelne Personen nicht zugelassene Medikamente in geringen Mengen über eine deutsche Apotheke einführen lassen können. Dafür ist eine besondere Bestellung notwendig. Die beauftragte Apotheke ist dann auch für die Zollabwicklung zuständig.
 

Zoll warnt vor Versandbetrug

 
Oft entsprechen die im Ausland bestellten Produkte nicht den Kennzeichnungspflichten über Herkunft, Inhaltsstoffe und Anwendungshinweise in deutscher Sprache. Verbraucher erkennen meist nicht, wann es sich um gesundheitsgefährdende oder wirkungslose Fälschungen handelt. Das Zollfahndungsamt in Frankfurt/Main berichtet, dass die Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz 2010 drastisch zugenommen haben. Die Zahl der Ermittlungsverfahren im Handel mit illegalen Arzneimitteln sei 2010 im Vergleich zum Vorjahr von 644 auf 916 gestiegen. Der Zoll warnt deswegen verstärkt vor Arzneimittelfälschungen, die aus der ganzen Welt kommen können.

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