Bundesverfassungsgericht entscheidet über ESM und Fiskalvertrag

Rechtssprechung

 

 

Fiskalvertrag und Europäischer Stabilitätsmechanismus ESM sind wichtige Schritte auf dem Weg zu einer europäischen Stabilitätsunion. Ihr untrennbarer Zusammenhang ist für die Bundesregierung eine Grundbedingung für die Bewältigung der Krise. Deutscher Bundestag und Bundesrat haben am 29. Juni 2012 beide Gesetze jeweils mit Zweidrittelmehrheit verabschiedet.

Am 12. September 2012 wird der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts sein Urteil über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) sprechen. Die Entscheidung ist von hoher Bedeutung für die Stabilität und Zukunft der Eurozone im Besonderen und für die Europäischen Union als Ganzes.

Die Antragsteller wollen erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht dem Bundespräsidenten untersagt, die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetze vor der Entscheidung in der Hauptsache, zu unterzeichnen und auszufertigen.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei vor allem um das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), 
- um das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalpakt) sowie 
- um das Zustimmungsgesetz zum Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Aus Sicht der Bundesregierung sind die angegriffenen Gesetze mit dem Grundgesetz vereinbar: Die Haftung Deutschlands ist begrenzt und die Beteiligungsrechte des Parlaments sind gewahrt. Die demokratischen Rechte der Beschwerde führenden Bürger und der Abgeordneten oder Fraktionen des Bundestages sind nicht verletzt. Die Bundesregierung sieht der Entscheidung des Gerichts zuversichtlich entgegen.

 

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